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BGH, Urteil vom 2.8.2023, 5 StR 80/23

Einordnung: Notstand / entschuldigender

Konkret: § 35 StGB verlangt primär Ausweichen oder Flucht

Kernaussagen:
Nach § 35 I 1 StGB handelt ohne Schuld, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Danach ist nicht jede zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für die von § 35 StGB geschützten Rechtsgüter begangene rechtswidrige Handlung durch Notstand entschuldigt. Wie sich aus dem Wortlaut („nicht anders abwendbaren Gefahr“) ergibt, muss der Täter oder Teilnehmer vielmehr bei mehreren in Frage kommenden Mitteln das mildeste wählen, das geeignet ist, der Gefahr wirksam zu begegnen. Kommen aus der Sicht eines verständigen Betrachters in einer Gefahrensituation mehrere Mittel in Betracht, dieser in zumutbarer Weise zu begegnen, so kann sich deshalb nur derjenige auf entschuldigenden Notstand berufen, der die Frage, ob die Gefahr auf andere zumutbare Weise abwendbar ist, nach besten Kräften geprüft hat. An die insoweit bestehende Prüfungspflicht sind dabei umso strengere Maßstäbe anzulegen, je schwerer die Rechtsgutverletzung durch die im Notstand begangene Tat wiegt. Vorrangig muss derjenige, der sich in einer Notstandslage befindet, prüfen, ob die Gefahr durch Ausweichen, Flucht oder Hilfe Dritter abgewendet werden kann.

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