Besteht von Anfang an der Raubvorsatz auf die Erbeutung von Geld ist die Erlangung eines anderen als des ursprünglich vorgestellten Betrages grundsätzlich nur eine unerhebliche Abweichung vom Tatplan und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Vorhersehbaren.
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BGH, Urteil vom 17.07.2019, 5 StR 637/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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