Einordnung: Zivilprozessrecht / Fristwahrung
Konkret: beA-Störung: Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit
Kernaussagen:
Die Vorlage eines Screenshots kann geeignet sein, um eine behauptete Störung des beA gem. § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sein Inhalt mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK und in dem Archiv der auf der Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports veröffentlichten Meldungen übereinstimmt, wonach die beA-Webanwendung im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung stand und eine Adressierung von beA-Postfächern bzw. eine Anmeldung am beA nicht möglich war.
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