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BGH, Urteil vom 04.11.2021, I ZB 54/20

Einordnung: Sportrecht / Strafen für Vereine

Konkret: DFB-Geldstrafe gegen Fußballvereine für Fehlverhalten ihrer Fans zulässig.

Kernaussagen: Ein Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" (Ständiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public).

Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern.

Im Vorfeld der Entscheidung hatte es Diskussionen gegeben, die Entscheidung könne den Dauerstreit um die Kollektivstrafe neu anfachen. Von einer Kollektivstrafe spricht man, wenn ein Sportgericht einen Club beispielsweise nach Fan-Krawalle dazu verurteilt, Spiele vor leeren Zuschauer-Blöcken oder gar im leeren Stadion auszutragen. Dann müssen auch friedliche Anhänger die Konsequenzen eines Fehlverhaltens anderer tragen. Das Thema ist seit vielen Jahren ein Politikum in den Auseinandersetzungen zwischen der organisierten Fanszene und dem DFB.

Das vorliegende Urteil ist praxisrelevant.

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