Das Gesetz eröffnet die fakultative Strafrahmenmilderung nach § 239b II i.V.m. § 239a IV StGB, wenn der Täter die Geisel unter „Verzicht auf die erstrebte Leistung“ in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügt es, dass der Täter sein Opfer am Tatort freigibt und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen kann. Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a IV StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b II StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muss von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten.
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BGH, Urteil vom 04.07.2019, 4 StR 508/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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