Personenmehrheiten als solche können nicht Subjekt eines Irrtums (vgl. § 263 StGB) sein. Vielmehr müssen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat. Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass alle als Verfügende in Betracht kommenden Personen dem täuschungsbedingten Irrtum erlegen waren.
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BGH, Beschluss vom 6.3.2019, 3 StR 286/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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