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BGH, Beschluss vom 22.10.2019, VI ZB 51/18

Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur so ist die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift zu verstehen. Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2005 (VI ZB 75/04) etwas anderes entnehmen lassen, wird daran nicht festgehalten.

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