Einordnung: Strafprozessrecht / Öffentlichkeitsgrundsatz
Konkret: Beschränkung der Öffentlichkeit
Kernaussagen:
Wird die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung durch ein tatsächliches Hindernis beschränkt, kann eine Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) nur dann durchdringen, wenn dem Gericht oder dem Vorsitzenden die faktische Beschränkung bekannt war oder sie diese bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten erkennen und beseitigen können. Ohne gegenteilige Anzeichen darf das Gericht davon ausgehen, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude und damit auch dem betreffenden Sitzungssaal trotz des Hausalarms uneingeschränkt möglich ist.
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