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BGH, Beschluss vom 12.09.2023, 5 StR 251/23

Einordnung: Revision / § 244 I Nr. 1a StGB

Konkret: Richterausschluss kraft Gesetzes

Kernaussagen:
Der Vorsitzende ist gem. § 22 Nr. 5 StPO nach seiner Vernehmung kraft Gesetzes von der weiteren Ausübung seines Amtes in dem Verfahren ausgeschlossen, wenn er "in der Sache" als Zeuge ausgesagt hat. Sachgleichheit setzt keine Verfahrensidentität voraus; sie ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren zu demselben Tatgeschehen förmlich vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte, ohne dass die Vernehmung sich auf eigene Wahrnehmungen zum Tatgeschehen beziehen müsste, da es genügt, wenn sie Umstände thematisiert, die der Richter auch in dem ihm vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Schuld- und Straffrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss.

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