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BGH, Beschluss vom 11.11.2021, 4 StR 134/21

Einordnung: Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte

Konkret: Der „verkehrsfeindliche Inneneingriff“ bei § 315b StGB

Kernaussagen: Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass § 315c StGB den Teilnehmer am (!) Straßenverkehr erfasst, wohingegen § 315b StGB Eingriffe in (!) den Straßenverkehr regelt. Jedoch kann auch der Teilnehmer am Straßenverkehr in diesen eingreifen, wenn er z.B. sein Fahrzeug verwendet, um mit diesem seinen Feind zu überfahren und dadurch zu töten. In diesem Fall tritt der Fortbewegungszweck vollständig in den Hintergrund weshalb nach o.g. Kriterien dann - neben §§ 212, 211 StGB - § 315b StGB und nicht § 315c StGB einschlägig ist.

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Dieser Beschluss ist klausur- und praxisrelevant.

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