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BGH, 30.07.2025, 2 StR 258/25

Einordnung: Strafrecht / Raubdelikte

Konkret: Ungeladene Waffen sind keine „Waffen“ i.S.d. § 250 StGB

Kernaussage: Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt nicht dem Tatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 II Nr. 1 StGB, sondern (lediglich) dem des schweren Raubes nach § 250 I Nr. 1 lit. b StGB.

Eine nicht geladene Waffe ist also rechtlich eine sog. „Scheinwaffe“, die unter den Begriff des „sonstigen Werkzeugs“ zu subsumieren ist.

Anm.: Es ist irritierend, dass dies einem Landgericht nicht klar gewesen ist ...

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