Einordnung: Zivilrecht / Deliktsrecht
Konkret: Zur fiktiven Schadensberechnung
Kernaussage:
Bei fiktiver Schadensabrechnung (nach § 249 BGB) ist der „zur Herstellung erforderliche Betrag“ unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen zu bestimmen.
Sachverhalt:
Ein Geschädigter forderte nach einem Unfall fiktive Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Der Versicherer wollte den Anspruch kürzen, weil der Geschädigte keine tatsächlichen Reparaturkosten nachwies.
Lösung:
Der BGH bestätigt: Es kommt allein auf die objektiv erforderlichen Kosten an, nicht darauf, ob oder wie tatsächlich repariert wurde.
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