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BGH, 27.08.2024, 5 StR 403/24

Einordnung: Strafrecht / Raubdelikte

Konkret: Ausnutzen einer nicht zu Raubzwecken geschaffenen Zwangslage

Kernaussagen: Das Ausnutzen einer vom Täter erkannten Angst des Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine raubspezifische Drohung (auch nicht durch schlüssiges Verhalten). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten, etwa Äußerungen oder sonstige Handlungen – zumindest konkludent – genügend erkennbar macht. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben iSv § 249 StGB muss durch Äußerungen oder sonstige Handlungen des Täters genügend erkennbar in Aussicht gestellt werden; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist – anders als in § 177 V StGB – nicht als selbständiges Nötigungsmittel normiert. 

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