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BGH, 26.03.2025, 4 StR 29/25

Einordnung: Strafprozessrecht / Anwesenheitsrecht des Angeklagten

Konkret: § 247 S. 2 StPO umfasst auch die Inaugenscheinnahme der äußeren Erscheinung des Zeugen

Sachverhalt: Die Jugendkammer erhob Beweis, indem sie die minderjährige Nebenklägerin als Zeugin anhörte und ihr Erscheinungsbild in Augenschein nahm. Während der Aussage wurde der Angeklagte auf Grundlage des § 247 S. 2 StPO vorübergehend aus dem Saal gewiesen; anschließend wurde er nach § 247 S. 4 StPO über den Kern der Aussage informiert. Eine Wiederholung der Augenscheinseinnahme erfolgte nicht. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Gericht dem äußeren Eindruck der Nebenklägerin Indizwirkung für die Kenntnis des Angeklagten vom kindlichen Alter zum Tatzeitpunkt beigemessen hat.

Begründung: Nach BGH liegt hier kein absoluter Revisionsgrund wegen Missachtung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten vor (§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 230 I und § 247 S. 2 StPO). Die Augenscheinseinnahme einer Zeugin ist regelmäßig von einem nach § 247 S. 2 StPO angeordneten Ausschluss des Angeklagten umfasst. Andernfalls liefe der Schutzzweck der Norm leer, wenn – wie im Fall einer minderjährigen Zeugin – die Augenscheinseinnahme nur in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen dürfte, obwohl dieser zu Recht für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen wurde, um eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung zu vermeiden. Denn konsequenterweise müsste dem Angeklagten als Prozessbeteiligtem dann auch das Recht zugesprochen werden, den Augenschein selbst vorzunehmen und sich zu diesem Zweck dem Zeugen zu nähern. Es liegt daher auf der Hand, dass eine derartige Konfrontation während der Augenscheinseinnahme für den Zeugen ebenso einen erheblichen Nachteil für sein Wohlergehen besorgen ließe wie seine Vernehmung im Beisein des Angeklagten.

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