Einordnung: Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte
Konkret: Abgrenzung der §§ 315b, 303 StGB
Kernaussagen:
§ 315b I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden ist. Die Beschädigung des Fahrzeugs muss mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben und dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen. Erschöpft sich die Beeinträchtigung hingegen in der Beschädigung des fremden Kraftfahrzeugs, scheidet § 315b I Nr. 1 StGB aus.
Der Tatbestand des § 315b I Nr. 3 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, wobei es sich um eine verkehrsspezifische Gefahr handeln muss. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. Bei Schüssen auf die Stirnseite eines verfolgenden Fahrzeugs wirkt die Dynamik des Straßenverkehrs zumindest dadurch gefahrerhöhend, dass im Auftreffen des Projektils zu dessen kinetischer Energie jene Bewegungsenergie hinzukommt, die mit der gegenläufigen Bewegung der Trefferfläche an dem nachfolgenden Kraftfahrzeug des Geschädigten verbunden ist. Dieser synergistische Effekt begründet ungeachtet der hohen Eigendynamik des auftreffenden Projektils die erforderliche, aber auch ausreichende innere Verbindung der eingetretenen konkreten Gefahr mit der Dynamik des Straßenverkehrs.
In gleicher Weise will der BGH danach differenzieren, ob ein geworfener Stein das Dach des Autos oder dessen Front trifft. Nur im letzteren Fall hätte sich die „Dynamik des Straßenverkehrs“ ausgewirkt.
Kritisch zu diesem „Kinetik-Kriterium“ Jäger, JA 2024, 958, 960, da es keine entscheidende Rolle spiele, ob ein Pistolenprojektil seitlich oder frontal auf ein Fahrzeug treffe, da die Fahrzeuggeschwindigkeit gegenüber derjenigen einer Kugel (ca. 1.200 km/h) nicht nennenswert ins Gewicht falle.
Die Straßenverkehrsdelikte werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT III und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.