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BGH, 22.10.2025, 5 StR 197/25

Einordnung: Strafrecht / Notwehr

Konkret: Notwehr: Ab wann ist ein Angriff gegenwärtig?

Kernaussage: Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, sodass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg infrage gestellt wird oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen muss. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde. 

Häufig findet sich auch die folgende Formulierung: Der Angriff ist auch schon gegenwärtig, wenn sich der Angreifer „im schmalen Vorfeld des Versuchs“ befindet.

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