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BGH, 22.08.2024, 3 StR 121/24

Einordnung: Strafrecht / Raubdelikte

Konkret: Tateinheit von Raub und räuberischer Erpressung möglich 

Kernaussagen: Raub und räuberische Erpressung stehen in Tateinheit zueinander, wenn hinsichtlich eines Objekts die Wegnahme mit Gewalt bzw. der Androhung derselben erfolgt, während hinsichtlich eines anderen Objekts die Herausgabe durch das Opfer selbst aufgrund der Anwendung von Gewalt bzw. der entsprechenden Androhung erfolgt.

Beachte: Der BGH grenzt wie folgt ab: Liegt eine Duldung der Wegnahme vor, greift § 249 I StGB als Spezialnorm, liegt hingegen eine Handlung des Opfers vor, greifen §§ 253, 255 StGB als generelle Delikte ein.

Nach h.L. hingegen schließen sich beide Delikte schon tatbestandlich aus, da die Erpressung (wie der Betrug) eine Vermögensverfügung verlange. Nach beiden Meinungen können aber beide Delikte in Tateinheit vorliegen, wenn es um verschiedene Beutestücke geht, die z.B. in einem einheitlichen Überfall auf unterschiedlichem Wege vom Täter erlangt werden.

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