Einordnung: Strafprozessrecht / § 55 StPO
Konkret: Zur Reichweite des § 55 StPO
Vorab: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Kernaussagen: Für die Anwendung von § 55 I StPO genügt, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte. Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung besteht grds. dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und somit die Strafklage verbraucht ist oder wenn die Tat verjährt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für sie noch verfolgt werden könnte.
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