Einordnung: Strafrecht / Betrug
Konkret: Nichtbezahlung an der SB-Tankstelle
Sachverhalt:
Nach den Feststellungen betankte der Angeklagte „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle und entrichtete – wie von vornherein beabsichtigt – den hierfür zu bezahlenden Betrag nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.
Lösung:
Diese Feststellungen tragen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde. Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben.
Anm.: Zusätzlich liegt tatbestandlich eine vollendete Unterschlagung vor. Streitig ist, ob diese durch den versuchten Betrug verdrängt wird. Die h.M. geht hiervon aus, weil die Subsidiaritätsklausel des § 246 I a.E. StGB vom Wortlaut her greife. Nach einer M.M. darf die Subsidiaritätsklausel jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Klarstellungswirkung der Konkurrenzen führen. Nur eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Unterschlagung mache deutlich, dass die Tat des Täters nicht gescheitert, sondern erfolgreich gewesen sei.
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