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BGH, 20.08.2024, 5 StR 3261/23

Einordnung: Strafrecht / Beihilfe

Konkret: Beihilfe bei Tätigkeit als Stenotypistin in einem KZ

Kernaussagen: Die generell geltenden, allgemeinen Kriterien der Beihilfestrafbarkeit finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die strafrechtliche Bewertung von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. 

Beihilfe kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen erfolgen. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall kann sein Tun nicht als berufstypisch-neutrale Handlung mit „Alltagscharakter“ eingestuft werden; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. 

In zeitlicher Hinsicht kann Beihilfe schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, und zwar selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist; sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich. 

Als physische Beihilfe kommt unabhängig von deren Gewicht im Verhältnis zur Haupttat jede Art von Tätigkeit in Frage, die nicht ihrerseits Täterschaft ist; bei der sogenannten psychischen Beihilfe kann die Tat auch dadurch objektiv gefördert werden, dass der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird.

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