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BGH, 20.08.2024, 1 StR 116/24

Einordnung: Strafprozessrecht / Strengbeweis

Konkret: Dienstliche Erklärung des Staatsanwalts kein zulässiges Beweismittel

Kernaussagen: Feststellungen, die für den Schuld- oder Strafausspruch (möglicherweise) von Bedeutung sein können, können allein nach den Regeln des Strengbeweises getroffen werden. Dienstliche Erklärungen des Richters über seine Erkenntnisse aus anderen Verfahren scheiden im Bereich des Strengbeweises als zulässige Beweismittel aus. Für entsprechende dienstliche Erklärungen des Staatsanwalts gilt nichts anderes.

Beachte: Die im Strafprozess zur Überführung des Angeklagten zulässigen Beweismittel sind in § 244 StPO abschließend erwähnt.

Merkwort: SAUZE

Steht für: Sachverständiger, Augenschein, Urkunde, Zeuge, Einlassung (des Angeklagten)

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