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BGH, 2 StR 598/24, 26.03.2025

Einordnung: Strafrecht / Mordmerkmale

Konkret: Verdeckungsabsicht: Anforderungen an die „andere“ Straftat

Kernaussagen: Beim Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht muss der Täter handeln, um eine „andere Straftat“ zu verdecken.

Das bedeutet: Die Tat, die der Täter gerade dabei ist zu begehen, kann er nicht i.S.d. Verdeckungsabsicht verdecken wollen.

In diesem Sinne stellt der BGH in der genannten Entscheidung fest:

"Handelte der Angeklagte von Beginn der mit Tötungsvorsatz geführten Stiche an zumindest auch in der Absicht, die Wegnahme des Kasseninhalts zu ermöglichen, fehlte es an einer zu verdeckenden Vortat, selbst wenn er im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg auch deshalb herbeiführen wollte, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht als weiteres Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzelakte bei durchgängigem Tötungsvorsatz nicht zu einer anderen Tat.“

Anders formuliert: Das innerhalb eines einheitlichen Tötungsvorgangs später hinzutretende Motiv, die Tat zu verdecken, macht die vom Täter gerade begangene Tat zu keiner anderen. 

Das bedeutet aber nicht, dass diese Frage in einer Klausur nicht anzusprechen wäre; vielmehr ist diese Frage sorgfältig zu begutachten.

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