Einordnung: Gesellschaftsrecht / Vertretung
Konkret: Wann vertritt ein Geschäftsführer eine GmbH?
Kernaussagen: Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer ausdrücklich "in Vertretung" oder als "Geschäftsführer" zeichnet, wenn sich seine Stellung, wie hier, für den Erklärungsempfänger erkennbar, durch seine gemäß § 35a I 1 GmbHG vorgeschriebene Namhaftmachung auf dem Geschäftsbrief ergibt (§ 164 I 2 BGB).
Diese Entscheidung kann auch auf das Personengesellschaftsrecht übertragen werden, wenn also z.B. der Komplementär einer KG eine Erklärung auf dem Geschäftspapier der KG abgibt.
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