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BGH, 18.02.2025, X ARZ 546/24

Einordnung: Gerichtsverfassung / Rechtswegsverweisung

Konkret: Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 17a I GVG

Kernaussagen:
Ein Verweisungsbeschluss ist gem. § 17a II 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen“ (so BVerfG) gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung nach diesen Grundsätzen ist auf Ausnahmefälle beschränkt.

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