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BGH, 15.12.2025, 4 StR 562/25

Einordnung: Strafrecht / Versuch

Konkret: Strafe wegen Versuchs kann aber muss nicht gemildert werden

Kernaussagen: 

Gem. § 23 II StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Die Praxis nimmt i.d.R. keine Milderung vor, wenn die Tat eine besondere Erfolgsnähe hatte.

Das LG Siegen hat die Angeklagte u.a. wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen im Siegener Stadtfestbuszu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 

Die Angeklagte wollte auf dem Siegener Stadtfest so viele Menschen wie möglich töten. Sie stieg in einen für das Stadtfest eingerichteten Shuttlebus und entschied sich während der Fahrt, die Tat bereits im Bus zu begehen. Sie stach auf drei Fahrgäste ein, die jeweils nicht mit einem Angriff rechneten. Das Leben der jeweils am Hals verletzten Geschädigten konnte nur aufgrund sofort eingeleiteter Erste-Hilfe-Maßnahmen gerettet werden, die Polizeibeamte noch vor Eintreffen der Rettungskräfte leisteten. Das LG hat die Tat als versuchten Heimtückemord in drei tateinheitlichen Fällen gewertet. 

Die Revision beim BGH blieb erfolglos.

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