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BGH, 14.01.2026, 2 StR 277/25

Einordnung: Strafrecht / Verdeckungsabsicht

Konkret: Verdeckungsabsicht und Eventualtötungsvorsatz

Kernaussage: 

1.Ein Täter handelt in Verdeckungsabsicht, um eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht.

2.Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln, wenn er davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. 

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