Einordnung: Strafprozessrecht / Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Konkret: Zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor
Kernaussagen: Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b I StPO i.V.m. §§ 110 I und III, 94 I und III StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 I StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. Die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten sind gemäß § 94 I StPO beschlagnahmefähig. Die i.d.R. vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden.
Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Die hier mitgeteilte Entscheidung wurde in Heft 8/25 ausführlich aufbereitet. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.
Die Mordmerkmale werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT II und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.