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BGH, 13.03.2025,2 StR 232/24

Einordnung: Strafprozessrecht / Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Konkret: Zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor

Kernaussagen: Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b I StPO i.V.m. §§ 110 I und III, 94 I und III StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 I StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. Die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten sind gemäß § 94 I StPO beschlagnahmefähig. Die i.d.R. vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden.

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