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BGH, 11.09.2024, 3 StR 109/24

Einordnung: Strafprozessrecht / Hinweis gem. § 265 StPO

Konkret: Die Hinweispflicht gem. § 265 StPO bezieht sich nicht auf die „besondere Schwere der Schuld"

Kernaussagen: Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gem § 265 StPO darauf hinzuweisen, dass neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) in Betracht kommen könnte. Auch aufgrund der Neufassung des § 265 II Nr. 3 StPO besteht keine Pflicht für das Tatgericht, auf die Feststellung der besonderen Schuldschwere hinzuweisen.

Anm.: Rechtliches Gehör setzt ein Recht auf Information voraus. Wer nicht weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann sich nicht verteidigen. 

Allerdings weiß der wegen Mordes Angeklagte, was ihm in der Sache vorgeworfen wird. Dass statt „nur“ lebenslang auch noch die Feststellung der besonderen Schuldschwere droht (was eine Bewährung nach 15 Jahren ausschließt), ergibt sich als drohende Rechtsfolge aus dem StGB und ist kein veränderter „rechtlicher Gesichtspunkt“ i.S.v. § 265 I StPO.

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