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BGH, 10.04.2025, 4 StR 495/24

Einordnung: Strafrecht / Körperverletzung

Konkret: „Fuck“-Tätowierung im Gesicht ist eine Entstellung

Kernaussagen: Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung iSd § 223 I StGB dar. Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung iSd § 226 I Nr. 3 Alt. 1 StGB. Dauernd ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist. Die freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw. nicht möglich erscheint.

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