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BGH, 07.08.2024, 6 StR 552/23

Einordnung: Strafrecht / §§ 239a, 239b StGB

Konkret: Entführen kann man auch durch List

Kernaussagen: Das Merkmal des Entführens im Sinne des § 239a I Var. 1 StGB ist – wie im Fall des § 239b I Var. 1 StGB – erfüllt, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist.

Die Ortsveränderung braucht nicht gewaltsam bewirkt zu werden. Der Täter kann sich auch anderer Mittel bedienen, etwa einer List. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen, indem dieser beim Opfer zunächst falsche Vorstellungen über den Sinn der Ortsveränderung weckt.

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