Einordnung: Strafrecht / Rücktritt vom Versuch
Konkret: Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch bei Tötungsdelikt
Kernaussagen:
Die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont.
Wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor, mit der Folge, dass er für den Eintritt der Straffreiheit entweder den Tod durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder (§ 24 I 2 StGB) sich darum jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemühen muss.
Rechnet der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Erfolges, hält er jedoch die Vollendung weiterhin für möglich, liegt ein unbeendeter Versuch vor; für eine Straffreiheit genügt sodann die Aufgabe der weiteren Tatausführung. Ein beendeter Tötungsversuch ist anzunehmen, wenn der Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält. Dafür reicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände aus, die den Erfolgseintritt nahelegen.
Der Rücktritt wird ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht AT I und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.