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BGH, 01.10.2024, 1 StR 299/24

Einordnung: Strafprozessrecht / Beweisantrag, § 244 StPO

Konkret: Zur sog. "Konnexität" eines Beweisantrags

Kernaussagen: Das Merkmal der Konnexität in § 244 III 1 StPO fordert, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, es sei denn der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel versteht sich von selbst. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, warum es dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden. Je nach Sachlage kann es dabei erforderlich sein, die Wahrnehmungssituation des Zeugen vor Ort ganz konkret zu benennen, etwa wenn es um länger andauernde Geschehensabläufe geht. 

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