Einordnung: Strafprozessrecht / § 32d StPO
Konkret: Ausnahme von der Formvorgabe des § 32d StPO
Kernaussagen:
Ein Ausnahmefall nach § 32d S. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen entweder bei der Ersatzeinreichung per Telefax oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wurden (§ 32d S. 4 StPO). Hierfür genügt ein Vermerk auf dem Telefax („per Fax …, da beA eine Störung hatte“) nicht, weil sich aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung nicht ergibt, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Weitere Erläuterungen müssen unverzüglich im Sinne des § 32d S. 4 StPO erfolgen, was bei einem mehrere Wochen nach Revisionseinlegung eingegangenen Schriftsatz nicht mehr der Fall ist.
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