Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BayObLG, Beschluss vom 3.8.2023, 207 StRR 210/23

Einordnung: Strafprozessrecht / § 32d StPO

Konkret: Ausnahme von der Formvorgabe des § 32d StPO

Kernaussagen:
Ein Ausnahmefall nach § 32d S. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen entweder bei der Ersatzeinreichung per Telefax oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wurden (§ 32d S. 4 StPO). Hierfür genügt ein Vermerk auf dem Telefax („per Fax …, da beA eine Störung hatte“) nicht, weil sich aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung nicht ergibt, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Weitere Erläuterungen müssen unverzüglich im Sinne des § 32d S. 4 StPO erfolgen, was bei einem mehrere Wochen nach Revisionseinlegung eingegangenen Schriftsatz nicht mehr der Fall ist.

Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel