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BayObLG, 24.06.2025, 203 StRR 67/25

Einordnung: Strafrecht / Volksverhetzung

Konkret: Zu den Anforderungen an eine Volksverhetzung

Kernaussagen: Der Angeklagte hat wiederholt einen Beitrag im sozialen Netzwerk Facebook veröffentlicht. 

Hier wendete sich der Verfasser an bestimmte „Zuwanderer“, die anders als andere von ihm benannte Nationalitäten Stadtviertel terrorisierten mit „mittelalterlichen Unsitten & Gebräuchen“, die das Leben anderer nach ihren Vorstellungen gestalten wollten, die Ansprüche auf eine Moschee, nur Halal Essen, islamische Feiertage, abgetrennte Bereiche in Schwimmbädern, gesonderte Behandlung in der Schule und materielle Ausstattung stellten, mehrere Frauen und zahlreiche Kinder hätten und forderten, alle Ungläubigen müssten getötet werden. „Es“ werde geraubt, überfallen, verprügelt, vergewaltigt und gemordet.

Lösung:

Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

Wenn das LG feststellt, der Text wende sich gegen in Deutschland lebende Muslime „bzw“ aus arabischen oder muslimisch geprägten Ländern stammende Ausländer „oder auch“ deutsche Staatsangehörige mit entsprechendem kulturellen Hintergrund, erfasst der vom LG festgestellte Personenkreis damit mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

Das LG hat sich nach Ansicht des BayObLG auch nicht damit befasst, dass die Formulierung „Volk aus dem Morgenland“ verbunden mit „zurück hinter den Bosporus oder nach Afrika“ nach allgemein zugänglichen Quellen keine eindeutige geographische Zuordnung der vom Angeklagten angesprochenen Personen zulasse. Eine konkrete Nationalität oder Etnie werde nicht hinreichend bestimmbar tituliert.

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