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BAG, Urteil vom 31.03.2021, 5 AZR 292/20

Einordnung: Arbeitsrecht / Arbeitszeitberechnung

Konkret: Vergütungsansprüche für Rüst- und Umkleidezeiten sowie für Wegezeiten eines Wachpolizisten

Kernaussagen: Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe stellt keine zu vergütende Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, da der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt.

Dagegen muss die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit vergütet werden. Schließlich handelt sich dabei um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit.

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