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BAG, Urteil vom 30.03.2023, 2 AZR 309/22

Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutz

Konkret: Kündigung einer ungeimpften Pflegerin schon vor Geltung der Impfpflicht erlaubt

Kernaussagen:
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der beklagten Klinikbetreiberin beschäftigt. Sie wurde seitdem auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Während der Corona-Pandemie war sie nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22.7.2021 ordentlich fristgemäß zum 31.8.2021.

Lösung:
Die Kündigung der Beklagten vom 22.7.2021 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.8.2021 beendet.

Die Kündigung hat nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Es fehlte nämlich an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.

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