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BAG, 20.06.2024, 2 AZR 213/23

Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsrecht

Konkret: Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens

Kernaussagen:
In der Entscheidung des BAG ging es um die Frage, wann ein Kündigungsschreiben dem Empfänger, in diesem Fall einer Arbeitnehmerin, zugegangen ist.
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt und die Zustellung vorliegend durch einen solchen Bediensteten erfolgt ist.
Das BAG wies darauf hin, dass die genauen Postzustellzeiten variieren können und abhängig von der jeweiligen Arbeitszeit und der Organisation des Postzustellers sind. Es ist jedoch unerheblich, eine genaue Uhrzeit festzustellen, solange der Einwurf innerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgt ist.

Anscheinsbeweis:
Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein bestimmter typischer Geschehensablauf aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hindeutet. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Einwurf eines Briefes durch einen Postbediensteten in den Hausbriefkasten des Empfängers zu den üblichen Postzustellzeiten als der Regelfall angesehen wird.

Der Anscheinsbeweis setzt voraus, dass keine atypischen Umstände vorliegen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf hinweisen könnten. Wenn solche atypischen Umstände glaubhaft gemacht werden können, wird der Anscheinsbeweis erschüttert. Die Klägerin konnte jedoch keine solchen Umstände darlegen, sondern beschränkte sich auf eine Erklärung mit Nichtwissen.

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