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BAG, 20.02.2025, 6 AZR 155/23

Einordnung: Zivilprozessrecht / § 85 II ZPO

Konkret: Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen - Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz: Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Sorgfaltspflicht in Fristsachen, wenn er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen anhand der Vermerke in der Handakte prüft, sofern keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders ist nicht erforderlich. 

Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt erhielt am 9. Mai 2023 ein Berufungsurteil, wodurch die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 10. Juli 2023 lief. Seine zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte berechnete diese Frist korrekt und notierte sie auf der Urteilsabschrift. Jedoch trug sie irrtümlich den 10. August 2023 als Fristende in den Fristenkalender ein. Der Anwalt kontrollierte die Frist lediglich anhand der Handakte und übersah den Fehler im Fristenkalender. Dadurch wurde die tatsächliche Frist versäumt, und er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 

Entscheidung: Das BAG gewährte die Wiedereinsetzung. Es entschied, dass ein Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht genügt, wenn er die Fristen anhand der Handakte überprüft, sofern keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders ist nicht erforderlich. Damit schloss sich der Sechste Senat des BAG der Rechtsprechung des BGH an und wich von der bisherigen Auffassung anderer BAG-Senate ab.

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