Einordnung: Arbeitsrecht / Befristung
Konkret: Zu lange Probezeit in befristetem Arbeitsvertrag unzulässig
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wurde für sechs Monate befristet eingestellt, wobei die gesamte Vertragsdauer als Probezeit festgelegt wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen, basierend auf der Probezeitregelung. Der Arbeitnehmer klagte, da eine Probezeit, die der gesamten Befristungsdauer entspricht, unverhältnismäßig sei.
Lösung: Das BAG entschied, dass die Probezeitregelung gem. § 15 III TzBfG unverhältnismäßig lang und folglich unwirksam ist. Dennoch war die Kündigung nach § 15 IVTzBfG zulässig, da eine ordentliche Kündigung einzelvertraglich vereinbart war. Statt der verkürzten Probezeitfrist galt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 I BGB). Die Kündigung war dem Arbeitnehmer am 28. Oktober 2022 wirksam zugegangen. Das Arbeitsverhältnis endete daher zum 30. November 2022.
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