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ArbG Siegburg, Urteil v. 16.12.2022, 5 Ca 1200/22

Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutzrecht

Konkret: "Krankfeiern" rechtfertigt fristlose Kündigung

Kernaussagen:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.2022, und Sonntag, den 3.7.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört hat. Für die Kammer steht aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen hat, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.2022 ggü. der Beklagten arbeitsunfähig meldete.

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung ist damit erschüttert.

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