Einordnung: Arbeitsrecht / verhaltensbedingte Kündigung
Konkret: Corona leugnender Lehrer wirksam gekündigt
Kernaussagen: Das staatliche Schulamt mahnte den Lehrer u.a. deshalb ab, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trug, ggü. den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnete, ihnen ggü. ferner die Covid19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe. Nach der Behauptung des beklagten Landes Hessen tolerierte der Kläger danach weiterhin, dass Schüler und Schülerinnen den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ das Lüften des Klassenraumes. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde. Weiterhin habe er Covid19 als reine Lüge bezeichnet.
Trotz entsprechender Abmahnung, wobei hier eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung sogar entbehrlich war, hat der Kläger keine Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz ist zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler und Schülerinnen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden wird.
Zudem muss das beklagte Land nicht hinnehmen, dass der - keine Einsicht zeigende - Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazi-Diktatur anstellen oder zumindest anregen werde.
Diese Entscheidung ist praxis- und examensrelevant.