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ArbG Augsburg, Urteil vom 07.05.2020, 3 Ga 9/20

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice. Ebenso fehlt auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Einzelbüro.

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