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Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18

Angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims kann das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden. Das Interesse der Arbeitnehmer an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes muss hinter dem Interesse der Arbeitgeber, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.

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