Einordnung: Zivilrecht / Reiserecht
Konkret: "Wenige Gehminuten" zu "wunderschönen Stränden“?!
Kernaussagen
Pressemitteilung 20 vom 24.06.2024
Das AG verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 €.
Das Hotel ist aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels einen Fußweg von 1.3 km entfernt war. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten" auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9.000€ ausgegeben - exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet. Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt.
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