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AG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022, 49 C 438/21

Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht

Konkret: Wann ist eine Eigenbedarfskündigung hinreichend begründet?

Kernaussagen: Der Räumungsanspruch des Vermieters gem. §§ 546 I1, 573 II Ziff. 2, III BGB besteht im vorliegenden Fall nicht, da es an einer wirksamen Kündigung i.S.v. § 573 III BGB fehlt.

Eine Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume einer Bedarfsperson überlassen will und hierfür vernünftige Gründe vorliegen. Danach muss der Vermieter diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungsinteresse ergibt, so genügt etwa die Angabe "wegen Eigenbedarfs" nicht aus. Der Mieter muss insoweit aufgrund der im Kündigungsschreiben mitgeteilten Gründe in der Lage sein, die Erfolgsaussicht der Kündigung überschlägig zu prüfen. Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger erklärte Eigenbedarfskündigung allerdings nicht.

Nach Maßgabe der im Kündigungsschreiben angeführten Gründe besteht ein Bedarf für den Neffen des Klägers nicht. Die Kündigung wurde allein darauf gestützt, dass die derzeitige Wohnung zu groß und zu teuer sei. Dabei lässt die Kündigung des Klägers unerwähnt, dass sein Neffe bereits im Haus wohnt, d.h. letztlich die Höhe des Mietzinses vom Kläger selbst festgesetzt worden ist. Auch die Größe der Wohnung bleibt, obwohl es sich durchgängig um Wohnungen mit recht ähnlicher Wohnungsgröße handelt, unerwähnt.

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Dieses Urteil ist examens- und praxisrelevant.

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