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AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2022, 32 C 1565/22 (90)

Einordnung: Urheberrecht / Öffentliche Wiedergabe von Musik

Konkret: Pizzalieferservice: Verletzt Musikbeschallung im Verkaufsraum das UrhG?

Kernaussagen:
Der Fall hat einen gewissen „Unterhaltungswert“, weil man sich schon wundert, worüber sich Leute streiten ...

Sachverhalt:
Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer - vermeintlich - öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Lösung:
Es hat keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. UrhG stattgefunden, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Eine solche setzt zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Zudem darf es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehlt es vorliegend. Der Beklagte betreibt in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränkt sich auf rd. zehn Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellen keine Öffentlichkeit dar.

Zum anderen setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum muss außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu verneinen. Die Selbstabholer werden - vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis - ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

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