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AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.04.2020, 32 C 1631/20

Einem Arbeitnehmer kann aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie gegenüber seiner Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen werden. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle (hier: Kurzarbeit) hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.

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