Einordnung: Zivilrecht / Reisevertrag
Konkret: Kostenfreier Reiserücktritt wegen Maskenpflicht am Urlaubsort
Kernaussagen: Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine sog. "Maskenpflicht" besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gem. § 6541 h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine "Maske" zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der "Maskenpflicht" jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.