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AG Berlin-Schöneberg, 17.07.2025, 2 C 128/20

Einordnung: Zivilrecht / Reiserecht

Konkret: Minderung wegen Motorenlärms auf Kreuzfahrtschiff 

Kernaussagen: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB wegen der Lärmbelastung in ihrer Kabine durch die Schiffsgeneratoren und -motoren.

Liegt auf einem Kreuzfahrtschiff eine Kabine der Kategorie "Superior" direkt neben den Schiffsgeneratoren, die 24 Stunden am Tag laufen, und wird der Lärm bei zusätzlich laufendem Schiffsmotor so laut, dass die Nachtruhe erheblich gestört wird, ist eine anteilige Reisepreisrückerstattung gerechtfertigt. An Tagen, an denen nur die Ruhepausen am Tage gestört wurde, ist eine Minderung von 10 %, an Tagen an denen die Nachtruhe gestört wurde, von 20 % angemessen und ausreichend.

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