Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder, bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam. Die Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt aus § 75 Abs. 2 BetrVG.